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Informationen zum Thema Wärmeschutz
EnEV 2014 — Anforderungen an den beheizten Wintergarten
- Wärmeschutz und solare Gewinne — aktuelle Energieeinsparverordnung
Die EnEV 2014 ist seit 1.5.2014 in Kraft.
Der Wintergarten — eine hocheffektive Solaranlage
Der Wintergarten ist eine hocheffektive Solaranlage mit solaren Energiegewinnen im Kilowattstunden-Bereich, die in der Heizperiode den Brennstoffbedarf für die Heizung dieses und des angrenzenden Raumes drastisch reduzieren, ja z.T. sogar überflüssig werden lassen kann zu Zeiten, in denen kompakte Räume noch eine Heizung brauchen. Bei zu geringer direkter Sonneneinstrahlung oder zu geringem Streulicht braucht der Wintergarten allerdings eine stärkere Heizleistung als Kompaktbauten wegen der auch heute noch besseren Wärmedämmung massiver Wände und Dächer. Das ist in den Anforderungen der EnEV 2014 nicht berücksichtigt.
Die zeitweilig höhere notwendige Heizleistung im Wohnwintergarten bedeutet allerdings nicht, dass in der Jahressumme eine höhere Heizenergie benötigt wird, um behagliche Temperaturen zu erreichen. Selbst in der Übergangszeit können im Monatsmittel solare Gewinne an die dahinter liegenden Räume abgegeben werden.
Ein Energiepuffer ist der Glasanbau auf jeden Fall, ob beheizt oder nicht. Summiert über die gesamte Heizperiode unterscheidet sich der spezifische Heizenergieverbrauch eines beheizten Gebäudes mit ganzjährig genutztem Glasvorbau vom Heizenergiebedarf je m² Nutzfläche des gleichen Gebäudes ohne Glasvorbau je nach Geometrie und Lage nur unwesentlich vom spezifischen Heizenergieverbrauch eines kompakten Wohnraumes, wenn auch die erforderlichen Heizleistungen sich zeitweilig sowohl nach unten als auch nach oben deutlich unterscheiden können.
Diese Schwankungen in der notwendigen Heizleistung werden bewirkt sowohl durch die zeitlichen Schwankung der solaren Gewinne als auch im Fehlen von wärmespeichernden Massen im Wintergarten.
EnEV 2014 — Anforderungen an den Wohnwintergarten und den gering beheizten Wintergarten:
Im Folgenden skizzieren wir die in der EnEV 2014 geforderte energetische Mindest-Qualität von Wintergärten (Hinweis Für Fachbetriebe: Einzelheiten sind dargestellt im Merkblatt 01 (2014) des Bundesverband Wintergarten e.V.: Definition Wintergarten und Anforderungen aus der EnEV 2014)
Unter Wintergärten sind hier die durch Außenbauteile vom übrigen Gebäude abgetrennten geschlossenen Glasvorbauten oder in Gebäudelücken eingebauten Glaskonstruktionen gemeint (siehe Definition Wintergarten). Landläufig werden mitunter auch großzügig verglaste Teile eines Wohnraumes als Wintergärten bezeichnet. Bezüglich des energiesparenden Wärmeschutzes sind diese allerdings mit in die Energiebilanz des Wohngebäudes/Wohnraumes einzubeziehen.
Dieser Ratgeber richtet sich an private Nutzer. Nichtwohngebäude, an denen Wintergärten ohnehin die Ausnahme sind, werden deshalb hier nicht betrachtet.
Keine Anforderungen werden in der EnEV 2014 gestellt an Wintergärten:
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die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder auf Innentemperaturen von weniger als 12 °C beheizt werden,
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die weniger als vier Monate im Jahr unter Einsatz von Energie beheizt werdenoder
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die für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
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Die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Pflicht zur Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108–2 werden davon nicht berührt.
frei stehender “kleiner” Wintergarten:
Werden bei zu errichtenden kleinen freistehenden Wintergärten (bis 50 m² zusammenhängender Nutzfläche) von den Außenbauteilen die in Tabelle 1 (siehe unten) genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen der EnEV 2014 an den Wintergarten als erfüllt.
Wintergarten als Änderung eines Bestandsgebäudes, Erweiterung oder Ausbau
Wird ein thermisch abgetrennter Wintergarten als Änderung eines Bestandsgebäudes, Erweiterung oder Ausbau errichtet, gelten die Anforderungen der EnEV 2014 als erfüllt, wenn die Außenbauteile des Wintergartens die maximal zulässigen Transmissionswärmeverluste aus Tabelle 1 nicht überschreiten, solange kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird.
„Großer“ Wintergarten
Wenn der beheizbare Wintergarten so groß wird, dass die vorhandene Heizanlage nicht mehr ausreicht und ein neuer Wärmeerzeuger (Heizkessel) installiert werden muss, dann muss der Wintergarten die Neubau-Anforderungen erfüllen. Die Höchstwerte für den Wärmeschutz der Gebäudehülle ergeben sich dann aus den Anforderungen für neue Wohngebäude.
Die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Pflicht zur Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108–2 werden davon nicht berührt.
Der Nachweis des Primärenergiebedarfs nach DIN EN 832, DIN EN 4108, DIN V 18599 wird gefordert, wenn der Wintergarten Bestandteil der beheizten Gebäudehülle eines Neubaus ist oder mehr als 50 m² Nutzfläche hat und eine Vergrößerung/Erneuerung des Wärmeerzeugers erfordert.
Tabelle 1: Auszug der für den Wintergartenbau wichtigsten Kenngrößen — zur Interpretation sind im Zweifelsfall der Originaltext der Energieeinsparverordnung 2014, Anlage 3 (Textteil) heranzuziehen.Die Bauteilbezeichnungen sind in dieser Tabelle zur Verdeutlichung für den Wintergartenbau entsprechend dem Text zu Anlage 3 der EnEV 2014 ergänzt worden (in Klammern).
Anforderungen aus der EnEV 2014 an die Außenbauteile von beheizten oder gekühlten Wintergärten als Anbau, Erweiterung oder Ausbau bzw. selbständiges kleines Gebäude
Zeile
EnEV
2014 Bauteil Beheizung
RT ≥ 19 °C 12 °C <RT < 19 °C
Umax / (W/m²K) Umax /
(W/m²K)
1Massive Außenwände0,240,35
2a(Einzel-) Fenster, –Fenstertüren1,31,9
(Außentüren, z.B. Haustüren, ohnerahmenlose Türanlagen aus Glas, Karussell Türen und kraftbetätigte Türen)1,81,8
2bDachflächenfenster (sofern nicht Bestandteil des Glasdaches)1,41,9
2cVerglasungen (Ersatz der Verglasung oder des verglasten Flügelrahmens)1,1Keine Anforderungen
2dVorhangfassaden (verglaste Seitenwände des Wintergartens)1,51,9
2eGlasdächer (Wintergartendächer)2,02,7
2fFenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe– oder Hebemechanismus1,61,9
3aFenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen (Schallschutz > 40 dB, Durchschuss Hemmung, Brandschutz)2,02,8
3bSonderverglasungen (Ersatz der Verglasungoder des verglasten Flügelrahmens)1,6Keine Anforderungen
3cVorhangfassaden mit Sonderverglasungen2,33,0
4aDachflächen einschließlich Dachgauben, Wände gegen unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseiten Wänden), oberste Geschossdecken0,240,35
4bDachflächen mit Abdichtung0,200,35
5aWände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich oder unbeheizte Räume0,30keine Anforderungen
5bFußbodenaufbauten (auf der beheizten Seite)0,50keine Anforderungen
5eDecken nach unten an Außenluft0,240,35
Die in der Energieeinsparverordnung 2014 geforderten U-Werte für Fassade und Glasdach beziehen sich jeweils auf das gesamte Bauteil (Verglasung, Randverbund, Profilkonstruktion, Pfosten, Riegel, Bauteilfugen). Diese Anforderung sind bei professioneller Planung und sorgfältiger Ausführung nach dem heutigen Stand der Technik auch zu erfüllen.Um auch bei den vorgenannten schwach oder nur gelegentlich beheizten Wintergärten Kondensatbildung und deren nachteilige Wirkungen gering zu halten, sollten diese mit Isolierverglasung, bei metallischen Konstruktionen mit thermisch getrennten Systembauteilen ausgeführt werden.“Warme Kante” (siehe auch Abschnitt Verglasung) sollte bei ganzjährig genutztenWintergärten selbstverständlich sein.Für die Berechnung des Heizenergieverbrauches nach DIN 18559 muss auch die Abhängigkeit des U-Wertes der Isolierverglasungen von der realen Dachneigung) berücksichtigt werden (s. DIN EN 673).Die Anforderungen an die Heizungsanlage (z.B. selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raumweisen Regelung, ggf. Dämmung von Wärmeverteilungsanlagen) sind in jedem Falle gemäß Abschnitt 4 der EnEV 2014 einzuhalten. In der Regel erfolgt die Heizung ohnehin durch Anschluss an die vorhandene Heizanlage.
Sommerlicher Wärmeschutz
(s.a. Sonnenschutz, Lüftung)
In der EnEV 2014 werden die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz durch Verweis auf die DIN 4108–2 festgelegt. Damit erhalten diese Abschnitte der DIN quasi Gesetzeskraft, obwohl bei der Einführung dieser DIN als bautechnische Bestimmung dieser Teil gerade ausgeschlossen wurde. Eine etwas unübersichtliche Rechtslage für den Anwender.
Mitunter deuten private Bauherren die Aussage, dass ein Wohn-Wintergarten ein vollwertiger Wohnraum ist so, dass ein Wohn-Wintergarten sowohl im Sommer als auch im Winter in allen Punkten wie ein „normaler“ Wohnraum zu nutzen sei. Dabei ignorieren sie seine besonderen bauphysikalischen Eigenschaften:
Geringen wärmespeichernden Massen im Wintergarten stehen zeitweilig große solare Gewinne gegenüber. Will man seine herausragenden Vorzüge (großes Lichtangebot, unmittelbarere Sichtverbindung zur umgebenden Natur …), die ihn für die meisten Nutzer zum bevorzugten Wohnzimmer werden lassen, nicht aufgeben, wird es insbesondere bei Süd– und Westorientierungen nicht möglich, die solaren Energieeinträge an besonders heißen Sommertagen so zu begrenzen, dass die Innentemperaturen unter den Außentemperaturen bleiben. Die sommerliche Aufheizung kann dann allein durch optimalen Einsatz aller technischen Möglichkeiten der Verglasung, Lüftung und Sonnenschutz sowie deren automatischer Klima Steuerungnur auf etwa 3 — 5 Grad über der Außentemperatur begrenzt werden. Um die Temperatur der durch Lüftung zugeführten Außenluft zu unterschreiten, müsste auf die Belüftung verzichtet und stattdessen mit Energieaufwand gekühlt werden, was aus Kostengründen, aber auch zur Ressourcen– und Umweltschonung vermieden werden sollte. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass Bauherren und Planer bzw. Errichter von Wintergärten den beabsichtigten Aufwand für Sonnenschutz, Lüftung und im Ausnahmefall Klimatisierung bereits bei der Planunggemeinsam mit dem Besteller konkret abwägen und Klarheit über die Folgen der Entscheidung schaffen.
Die zwingende Einhaltung einer festgelegten Maximaltemperatur, wie das z. B. bei Arbeitsstätten unerlässlich ist, ist bei geschlossenen Glasanbauten allein durch konstruktive Maßnahmen nicht möglich. Bei privaten Wintergärten ist man in der Regel nicht auf die Verfügbarkeit unter allen äußeren klimatischen Bedingungen angewiesen. An besonders heißen Tagen kann ein schattiges Plätzchen im Freien die bessere Wahl sein, wie auch auf die Nutzung des Wintergartens bei extrem niedrigen Temperaturen oft verzichtet wird, um Heizkosten zu sparen.
Was sagt die EnEV 2014 dazu? Wenn die hinzugekommene zusammenhängende Nutzfläche bei Änderung eines Bestandsgebäudes, Erweiterung oder Ausbau 50 m² übersteigt, muss der Planer den sommerlichen Wärmeschutz nachweisen. Die Einzelheiten dieses Nachweises sind in der DIN 4108–2:2013–02, Ziff. 8 geregelt. Damit wird die normalerweise privatrechtliche Bindungswirkung von Normen bei dieser Norm zu einer gesetzlichen Verpflichtung!
In der Norm ist keine einzuhaltende Maximaltemperatur festgelegt, sondern nur, dass die Bezugswerte für die Sommer-Klima-Regionen (25, 26 oder 27 °C — je nach Sommerklimazone) bei Wohngebäuden in der Jahressumme um 1200 Übertemperatur-Gradstunden überschritten werden dürfen. Das ist allerdings auch nicht sehr reichlich bemessen, wenn man die Außentemperaturen betrachtet. Im Mittel der letzten 10 Jahre wurden in den verschiedenen Klimaregionen vom Deutschen Wetterdienst bereits um 400–700 Übertemperaturgradstunden des Außenklimas über diesen Bezugstemperaturen gemessen.
Ein (räumlich getrennter) Glasvorbau wird ausdrücklich nicht als kritischer Raum herangezogen. Dennoch empfehlen wir darauf zu achten, dass die Aufheizung des Wintergartens bei hochsommerlichen Temperaturen entsprechend den Nutzungszielen des Bauherrn durch bauliche Maßnahmen (ausreichende Lüftung, Sonnenschutz Glas im Dach, außenliegender temporärer Sonnenschutz, wie Markisen, Raffstores, Rollläden,…) entsprechend den finanziellen Möglichkeiten optimal begrenzt wird und Klarheit über Einschränkungen der Behaglichkeit bei extremen Außentemperaturen bereits in der Planungsphase geschaffen wird. Selbst bei Nachtkühlung mit erhöhter Lüftung reichen die im Wintergarten üblicherweise geringen wärmespeichernden Massen bei Weitem nicht aus, um im Hochsommer die im Laufe des Tages anfallenden solaren Gewinne zu kompensieren.
In diese Überlegungen ist auch der an den Wintergarten angrenzende Raum einzubeziehen. So sind z.B. eine ausreichende Lüftung einzuplanen, damit der angrenzende Raum, sofern er ausschließlich über den Wintergarten belüftet werden kann, ausreichend mit Frischluft versorgt werden kann.
Werden bei Wintergärten technische Anlagen zur Kühlung unter Aufwendung von Energie geplant, dann ist durch eine thermische Gebäudesimulation nachzuweisen, dass die baulichen Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz soweit eingesetzt wurden, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen (siehe auch EnEV 2014, Anlage 1, Ziffer 3.1.2).
Quelle. Bundesverband Wintergarten e.V.