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Informationen zum Thema Wärmeschutz

 

EnEV 2014 — Anfor­de­run­gen an den beheiz­ten Wintergarten

- Wär­me­schutz und solare Gewinne — aktu­elle Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung

Die EnEV 2014 ist seit 1.5.2014 in Kraft.

 

Der Win­ter­gar­ten — eine hoch­ef­fek­tive Solaranlage

Der Win­ter­gar­ten ist eine hoch­ef­fek­tive Solar­an­lage mit sola­ren Ener­gie­ge­win­nen im Kilowattstunden-Bereich, die in der Heiz­pe­riode den Brenn­stoff­be­darf für die Hei­zung die­ses und des angren­zen­den Rau­mes dras­tisch redu­zie­ren, ja z.T. sogar über­flüs­sig wer­den las­sen kann zu Zei­ten, in denen kom­pakte Räume noch eine Hei­zung brau­chen. Bei zu gerin­ger direk­ter Son­nen­ein­strah­lung oder zu gerin­gem Streu­licht braucht  der Win­ter­gar­ten aller­dings eine stär­kere Heiz­leis­tung als Kom­pakt­bau­ten wegen der auch heute noch bes­se­ren Wär­me­däm­mung mas­si­ver Wände und Dächer. Das ist in den Anfor­de­run­gen der EnEV 2014 nicht berücksichtigt.

Die zeit­wei­lig höhere not­wen­dige Heiz­leis­tung im Wohn­win­ter­gar­ten bedeu­tet aller­dings nicht, dass in der Jah­res­summe eine höhere Heiz­en­er­gie benö­tigt wird, um behag­li­che Tem­pe­ra­tu­ren zu errei­chen. Selbst in der Über­gangs­zeit kön­nen im Monats­mit­tel solare Gewinne an die dahin­ter lie­gen­den Räume abge­ge­ben werden.

Ein Ener­gie­puf­fer ist der Glas­an­bau auf jeden Fall, ob beheizt oder nicht. Sum­miert über die gesamte Heiz­pe­riode unter­schei­det sich der spe­zi­fi­sche Heiz­en­er­gie­ver­brauch eines beheiz­ten Gebäu­des mit ganz­jäh­rig genutz­tem Glas­vor­bau vom Heiz­en­er­gie­be­darf je m² Nutz­flä­che des glei­chen Gebäu­des ohne Glas­vor­bau je nach Geo­me­trie und Lage nur unwe­sent­lich vom spe­zi­fi­schen Heiz­en­er­gie­ver­brauch eines kom­pak­ten Wohn­rau­mes, wenn auch die erfor­der­li­chen Heiz­leis­tun­gen sich zeit­wei­lig sowohl nach unten als auch nach oben deut­lich unter­schei­den können.

Diese Schwan­kun­gen in der not­wen­di­gen Heiz­leis­tung wer­den bewirkt sowohl durch die zeit­li­chen Schwan­kung der sola­ren Gewinne als auch im Feh­len von wär­me­spei­chern­den Mas­sen im Wintergarten.

 

EnEV 2014 — Anfor­de­run­gen an den Wohn­win­ter­gar­ten und den gering beheiz­ten Wintergarten:

Im Fol­gen­den skiz­zie­ren wir die in der EnEV 2014 gefor­derte ener­ge­ti­sche Mindest-Qualität von Win­ter­gär­ten (Hin­weis Für Fach­be­triebe: Ein­zel­hei­ten sind dar­ge­stellt im Merk­blatt 01 (2014) des Bun­des­ver­band Win­ter­gar­ten e.V.: Defi­ni­tion Win­ter­gar­ten und Anfor­de­run­gen aus der EnEV 2014)

Unter Win­ter­gär­ten sind hier die durch Außen­bau­teile vom übri­gen Gebäude abge­trenn­ten geschlos­se­nen Glas­vor­bau­ten oder in Gebäu­de­lü­cken ein­ge­bau­ten Glas­kon­struk­tio­nen gemeint (siehe Defi­ni­tion Win­ter­gar­ten). Land­läu­fig wer­den mit­un­ter auch groß­zü­gig ver­glaste Teile eines Wohn­rau­mes als Win­ter­gär­ten bezeich­net. Bezüg­lich des ener­gie­spa­ren­den Wär­me­schut­zes sind diese aller­dings mit in die Ener­gie­bi­lanz des Wohngebäudes/Wohnraumes einzubeziehen.

Die­ser Rat­ge­ber rich­tet sich an pri­vate Nut­zer. Nicht­wohn­ge­bäude, an denen Win­ter­gär­ten ohne­hin die Aus­nahme sind, wer­den des­halb hier nicht betrachtet.

 

Keine Anfor­de­run­gen wer­den in der EnEV 2014 gestellt an Wintergärten:

  • die nach ihrer Zweck­be­stim­mung nicht oder auf Innen­tem­pe­ra­tu­ren von weni­ger als 12 °C beheizt werden,

  • die weni­ger als vier Monate im Jahr unter Ein­satz von Ener­gie beheizt  werdenoder

  • die für eine begrenzte jähr­li­che Nut­zungs­dauer bestimmt sind, wenn der zu erwar­tende Ener­gie­ver­brauch weni­ger als 25 Pro­zent des zu erwar­ten­den Ener­gie­ver­brauchs bei ganz­jäh­ri­ger Nut­zung beträgt.

  •  

Die Anfor­de­run­gen aus den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik, ins­be­son­dere die Pflicht zur Ein­hal­tung des Min­dest­wär­me­schut­zes nach DIN 4108–2 wer­den davon nicht berührt.

 

frei ste­hen­der “klei­ner” Wintergarten:

Wer­den bei zu errich­ten­den klei­nen frei­ste­hen­den Win­ter­gär­ten (bis 50 m² zusam­men­hän­gen­der Nutz­flä­che) von den Außen­bau­tei­len die in Tabelle 1 (siehe unten) genann­ten Werte der Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zi­en­ten der Außen­bau­teile ein­ge­hal­ten, gel­ten die übri­gen Anfor­de­run­gen der EnEV 2014 an den Win­ter­gar­ten als erfüllt.

 

Win­ter­gar­ten als Ände­rung eines Bestands­ge­bäu­des, Erwei­te­rung oder Ausbau

Wird ein ther­misch abge­trenn­ter Win­ter­gar­ten als Ände­rung eines Bestands­ge­bäu­des, Erwei­te­rung oder Aus­bau errich­tet, gel­ten die Anfor­de­run­gen der EnEV 2014 als erfüllt, wenn die Außen­bau­teile des Win­ter­gar­tens die maxi­mal zuläs­si­gen Trans­mis­si­ons­wär­me­ver­luste aus Tabelle 1 nicht über­schrei­ten, solange kein neuer Wär­me­er­zeu­ger ein­ge­baut wird.

 

„Gro­ßer“ Wintergarten

Wenn der beheiz­bare Win­ter­gar­ten so groß wird, dass die vor­han­dene Heiz­an­lage nicht mehr aus­reicht und ein neuer Wär­me­er­zeu­ger (Heiz­kes­sel) instal­liert wer­den muss, dann muss der Win­ter­gar­ten die Neubau-Anforderungen erfül­len. Die Höchst­werte für den Wär­me­schutz der Gebäu­de­hülle erge­ben sich dann aus den Anfor­de­run­gen für neue Wohngebäude.

Die Anfor­de­run­gen aus den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik, ins­be­son­dere die Pflicht zur Ein­hal­tung des Min­dest­wär­me­schut­zes nach DIN 4108–2 wer­den davon nicht berührt.

Der Nach­weis des Pri­mär­en­er­gie­be­darfs nach DIN EN 832, DIN EN 4108, DIN V 18599 wird gefor­dert, wenn der Win­ter­gar­ten  Bestand­teil der beheiz­ten Gebäu­de­hülle eines Neu­baus ist oder mehr als 50 m² Nutz­flä­che hat und eine Vergrößerung/Erneuerung des Wär­me­er­zeu­gers erfordert.

Tabelle 1: Aus­zug der für den Win­ter­gar­ten­bau wich­tigs­ten Kenn­grö­ßen — zur Inter­pre­ta­tion sind im Zwei­fels­fall der Ori­gi­nal­text der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung 2014, Anlage 3 (Text­teil) heranzuziehen.Die Bau­teil­be­zeich­nun­gen sind in die­ser Tabelle zur Ver­deut­li­chung für den Win­ter­gar­ten­bau ent­spre­chend dem Text zu Anlage 3 der EnEV 2014 ergänzt wor­den (in Klammern).

Anfor­de­run­gen aus der EnEV 2014 an die Außen­bau­teile von beheiz­ten oder gekühl­ten Win­ter­gär­ten als Anbau, Erwei­te­rung oder Aus­bau bzw. selb­stän­di­ges klei­nes Gebäude

Zeile
EnEV
2014 Bau­teil   Beheizung 

 RT ≥ 19 °C 12 °C <RT < 19 °C

 Umax / (W/m²K) Umax /
(W/m²K)

 1Mas­sive Außenwände0,240,35

 2a(Einzel-) Fens­ter, –Fenstertüren1,31,9

(Außen­tü­ren, z.B. Haus­tü­ren, ohne­rah­men­lose Tür­an­la­gen aus Glas, Karus­sell Türen und kraft­be­tä­tigte Türen)1,81,8

 2bDach­flä­chen­fens­ter (sofern nicht Bestand­teil des Glasdaches)1,41,9

 2cVer­gla­sun­gen (Ersatz der Ver­gla­sung oder des ver­glas­ten Flügelrahmens)1,1Keine Anfor­de­run­gen

 2dVor­hang­fas­sa­den (ver­glaste Sei­ten­wände des Wintergartens)1,51,9

2eGlas­dä­cher (Wintergartendächer)2,02,7

2fFens­ter­tü­ren mit Klapp-, Falt-, Schiebe– oder Hebemechanismus1,61,9

3aFens­ter, Fens­ter­tü­ren, Dach­flä­chen­fens­ter mit Son­der­ver­gla­sun­gen (Schall­schutz > 40 dB, Durch­schuss Hem­mung, Brandschutz)2,02,8

3bSon­der­ver­gla­sun­gen (Ersatz der Ver­gla­sungoder des ver­glas­ten Flügelrahmens)1,6Keine Anfor­de­run­gen

3cVor­hang­fas­sa­den mit Sonderverglasungen2,33,0

4aDach­flä­chen ein­schließ­lich Dach­gau­ben, Wände gegen unbe­heiz­ten Dach­raum (ein­schließ­lich Absei­ten Wän­den), oberste Geschossdecken0,240,35

4bDach­flä­chen mit Abdichtung0,200,35

5aWände gegen Erd­reich oder unbe­heizte Räume (mit Aus­nahme von Dach­räu­men) sowie Decken nach unten gegen Erd­reich oder unbe­heizte Räume0,30keine Anfor­de­run­gen

5bFuß­bo­den­auf­bau­ten (auf der beheiz­ten Seite)0,50keine Anfor­de­run­gen

5eDecken nach unten an Außenluft0,240,35

 

Die in der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung 2014 gefor­der­ten U-Werte für Fas­sade und Glas­dach bezie­hen sich jeweils auf das gesamte Bau­teil (Ver­gla­sung, Rand­ver­bund, Pro­fil­kon­struk­tion, Pfos­ten, Rie­gel, Bau­teil­fu­gen). Diese Anfor­de­rung sind bei pro­fes­sio­nel­ler Pla­nung und sorg­fäl­ti­ger Aus­füh­rung nach dem heu­ti­gen Stand der Tech­nik auch zu erfüllen.Um auch bei den vor­ge­nann­ten schwach oder nur gele­gent­lich beheiz­ten Win­ter­gär­ten Kon­den­sat­bil­dung und deren nach­tei­lige Wir­kun­gen gering zu hal­ten, soll­ten diese mit Iso­lier­ver­gla­sung, bei metal­li­schen Kon­struk­tio­nen mit ther­misch getrenn­ten Sys­tem­bau­tei­len aus­ge­führt werden.“Warme Kante” (siehe auch Abschnitt Ver­gla­sung) sollte bei ganz­jäh­rig genutz­ten­Win­ter­gär­ten selbst­ver­ständ­lich sein.Für die Berech­nung des Heiz­en­er­gie­ver­brau­ches nach DIN 18559 muss auch die Abhän­gig­keit des U-Wertes der Iso­lier­ver­gla­sun­gen von der rea­len Dach­nei­gung) berück­sich­tigt wer­den (s. DIN EN 673).Die Anfor­de­run­gen an die Hei­zungs­an­lage (z.B. selbst­tä­tig wir­kende Ein­rich­tun­gen zur raum­wei­sen Rege­lung, ggf. Däm­mung von Wär­me­ver­tei­lungs­an­la­gen) sind in jedem Falle gemäß Abschnitt 4 der EnEV 2014 ein­zu­hal­ten. In der Regel erfolgt die Hei­zung ohne­hin durch Anschluss an die vor­han­dene Heizanlage.

 

Som­mer­li­cher Wärmeschutz

(s.a. Son­nen­schutz, Lüf­tung)

In der EnEV 2014 wer­den die Anfor­de­run­gen an den som­mer­li­chen Wär­me­schutz durch Ver­weis auf die DIN 4108–2 fest­ge­legt. Damit erhal­ten diese Abschnitte der DIN quasi Geset­zes­kraft, obwohl bei der Ein­füh­rung die­ser DIN als bau­tech­ni­sche Bestim­mung die­ser Teil gerade aus­ge­schlos­sen wurde. Eine etwas unüber­sicht­li­che Rechts­lage für den Anwender.

Mit­un­ter deu­ten pri­vate Bau­her­ren die Aus­sage, dass ein Wohn-Wintergarten ein voll­wer­ti­ger Wohn­raum ist so, dass ein Wohn-Wintergarten sowohl im Som­mer als auch im Win­ter in allen Punk­ten wie ein „nor­ma­ler“ Wohn­raum zu nut­zen sei. Dabei igno­rie­ren sie seine beson­de­ren bau­phy­si­ka­li­schen Eigenschaften:

Gerin­gen wär­me­spei­chern­den Mas­sen im Win­ter­gar­ten ste­hen zeit­wei­lig große solare Gewinne gegen­über. Will man seine her­aus­ra­gen­den Vor­züge (gro­ßes Licht­an­ge­bot, unmit­tel­ba­rere Sicht­ver­bin­dung zur umge­ben­den Natur …), die ihn für die meis­ten Nut­zer zum bevor­zug­ten Wohn­zim­mer wer­den las­sen, nicht auf­ge­ben, wird es ins­be­son­dere bei Süd– und West­ori­en­tie­run­gen nicht mög­lich, die sola­ren Ener­gie­ein­träge an beson­ders hei­ßen Som­mer­ta­gen so zu begren­zen, dass die Innen­tem­pe­ra­tu­ren unter den Außen­tem­pe­ra­tu­ren blei­ben. Die som­mer­li­che Auf­hei­zung kann dann allein durch opti­ma­len Ein­satz aller tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten der Ver­gla­sung, Lüf­tung und Son­nen­schutz sowie deren auto­ma­ti­scher Klima Steue­rungnur auf etwa 3 — 5 Grad über der Außen­tem­pe­ra­tur begrenzt wer­den. Um die Tem­pe­ra­tur der durch Lüf­tung zuge­führ­ten Außen­luft zu unter­schrei­ten, müsste auf die Belüf­tung ver­zich­tet und statt­des­sen mit Ener­gie­auf­wand gekühlt wer­den, was aus Kos­ten­grün­den, aber auch zur Res­sour­cen– und Umwelt­scho­nung ver­mie­den wer­den sollte. Des­halb ist es unbe­dingt erfor­der­lich, dass Bau­her­ren und Pla­ner bzw. Errich­ter von Win­ter­gär­ten den beab­sich­tig­ten Auf­wand für Son­nen­schutz, Lüf­tung und im Aus­nah­me­fall Kli­ma­ti­sie­rung bereits bei der Pla­nunggemein­sam mit dem Bestel­ler kon­kret abwä­gen und Klar­heit über die Fol­gen der Ent­schei­dung schaffen.

Die zwin­gende Ein­hal­tung einer fest­ge­leg­ten Maxi­mal­tem­pe­ra­tur, wie das z. B. bei Arbeits­stät­ten uner­läss­lich ist, ist bei geschlos­se­nen Glas­an­bau­ten allein durch kon­struk­tive Maß­nah­men nicht mög­lich. Bei pri­va­ten Win­ter­gär­ten ist man in der Regel nicht auf die Ver­füg­bar­keit unter allen äuße­ren kli­ma­ti­schen Bedin­gun­gen ange­wie­sen. An beson­ders hei­ßen Tagen kann ein schat­ti­ges Plätz­chen im Freien die bes­sere Wahl sein, wie auch auf die Nut­zung des Win­ter­gar­tens bei extrem nied­ri­gen Tem­pe­ra­tu­ren oft ver­zich­tet wird, um Heiz­kos­ten zu sparen.

 

Was sagt die EnEV 2014 dazu? Wenn die hin­zu­ge­kom­mene zusam­men­hän­gende Nutz­flä­che bei Ände­rung eines Bestands­ge­bäu­des, Erwei­te­rung oder Aus­bau 50 m² über­steigt, muss der Pla­ner den som­mer­li­chen Wär­me­schutz nach­wei­sen. Die Ein­zel­hei­ten die­ses Nach­wei­ses sind in der DIN 4108–2:2013–02, Ziff. 8 gere­gelt. Damit wird die nor­ma­ler­weise pri­vat­recht­li­che Bin­dungs­wir­kung von Nor­men bei die­ser Norm zu einer gesetz­li­chen Verpflichtung!

 

In der Norm ist keine ein­zu­hal­tende Maxi­mal­tem­pe­ra­tur fest­ge­legt, son­dern nur, dass die Bezugs­werte für die Sommer-Klima-Regionen (25, 26 oder 27 °C — je nach Som­mer­kli­ma­zone) bei Wohn­ge­bäu­den in der Jah­res­summe um 1200 Übertemperatur-Gradstunden über­schrit­ten wer­den dür­fen. Das ist aller­dings auch nicht sehr reich­lich bemes­sen, wenn man die Außen­tem­pe­ra­tu­ren betrach­tet. Im Mit­tel der letz­ten 10 Jahre wur­den in den ver­schie­de­nen Kli­mare­gio­nen vom Deut­schen Wet­ter­dienst bereits um 400–700 Über­tem­pe­ra­tur­grad­stun­den des Außen­kli­mas über die­sen Bezugs­tem­pe­ra­tu­ren gemessen.

Ein (räum­lich getrenn­ter) Glas­vor­bau wird aus­drück­lich nicht als kri­ti­scher Raum her­an­ge­zo­gen. Den­noch emp­feh­len wir dar­auf zu ach­ten, dass die Auf­hei­zung des Win­ter­gar­tens bei hoch­som­mer­li­chen Tem­pe­ra­tu­ren ent­spre­chend den Nut­zungs­zie­len des Bau­herrn durch bau­li­che Maß­nah­men (aus­rei­chende Lüf­tung, Son­nen­schutz Glas im Dach, außen­lie­gen­der tem­po­rä­rer Son­nen­schutz, wie Mar­ki­sen, Raffs­to­res, Roll­lä­den,…) ent­spre­chend den finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten opti­mal begrenzt wird und Klar­heit über Ein­schrän­kun­gen der Behag­lich­keit bei extre­men Außen­tem­pe­ra­tu­ren bereits in der Pla­nungs­phase geschaf­fen wird. Selbst bei Nacht­küh­lung mit erhöh­ter Lüf­tung rei­chen die im Win­ter­gar­ten übli­cher­weise gerin­gen wär­me­spei­chern­den Mas­sen bei Wei­tem nicht aus, um im Hoch­som­mer die im Laufe des Tages  anfal­len­den sola­ren Gewinne zu kompensieren.

In diese Über­le­gun­gen ist auch der an den Win­ter­gar­ten angren­zende Raum ein­zu­be­zie­hen. So sind z.B. eine aus­rei­chende Lüf­tung ein­zu­pla­nen, damit der angren­zende Raum, sofern er aus­schließ­lich über den Win­ter­gar­ten belüf­tet wer­den kann, aus­rei­chend mit Frisch­luft ver­sorgt wer­den kann.

 

Wer­den bei Win­ter­gär­ten tech­ni­sche Anla­gen zur Küh­lung unter Auf­wen­dung von Ener­gie geplant, dann ist durch eine ther­mi­sche Gebäu­desi­mu­la­tion nach­zu­wei­sen, dass die bau­li­chen Maß­nah­men zum som­mer­li­chen Wär­me­schutz soweit ein­ge­setzt wur­den, wie sich die Inves­ti­tio­nen für diese bau­li­chen Maß­nah­men inner­halb deren übli­cher Nut­zungs­dauer durch die Ein­spa­rung von Ener­gie zur Küh­lung erwirt­schaf­ten las­sen (siehe auch EnEV 2014, Anlage 1, Zif­fer 3.1.2).

 

 

Quelle. Bundesverband Wintergarten e.V.

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